Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Oldau e.V.
Und hat seinen Sitz in Oldau, Gemeinde Hambühren. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck der Schützengesellschaft

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch

  • Die Pflege des Schießsports als Leibesübung
  • Intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses
  • Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Anlagen zur Durchführung regelmäßiger schießsportlicher Übungen
  • Bereitstellung der Mittel für die Durchführung und Austragung von schießsportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften
  • Förderung des Breitensportes und des Nachwuchses durch Einrichtung von Übungsstunden

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Schützengesellschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Aufnahme

Mitglied kann jede Person werden, die einen guten Leumund hat.
Die Mitgliedschaft ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars zu beantragen.

Die Aufnahme von Mitgliedern ab 18 Jahren, soweit sie dem Verein noch nicht angehören, erfolgt durch die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung der Schützengesellschaft anzuerkennen.

b) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Bei Fortzug aus der Gemeinde kann die Mitgliedschaft ausnahmsweise einen Monat zum Quartalsende gekündigt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es nach erfolgter Abmahnung wiederholt

  • Grob gegen die Satzung verstößt
  • Länger als ein Kalenderjahr mit der Zahlung der Vereinsbeiträge im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Mitgliedes und des Ehrenrates. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber der Schützengesellschaft.

c) Ehrenmitgliedschaft

Jede Person, die sich für die Belange der Schützengesellschaft in hervorragender Weise eingesetzt hat, kann Ehrenmitglied werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen.

Weiteres ist in der Ehrenordnung geregelt.

d) Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen jederzeit teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

e) Arbeitseinsatz Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Bedarf nach seinen Möglichkeiten Arbeitseinsätze zum Erhalt oder Verbesserung der Vereinsanlagen zu erbringen.
Eine Benachteiligung Einzelner darf dabei nicht erfolgen.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedbeiträge.
Höhe und Modalitäten werden in der Beitragsordnung bekannt gemacht.

§ 5 Vorstand

a) Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem 1. und dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. und dem 2. Schriftführer
  • dem 1. und dem 2. Schatzmeister
  • dem Schießsportleiter und dem stellvertretenden Schießsportleiter
  • der   1. und der 2. Damenleiterin
  • dem 1. und  2. Jugendleiter
  • dem Leiter der Kapelle
  • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorstand beschließt über eine Geschäftsordnung

b) Vorstand nach § 26 BGB 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

  • der 1. Vorsitzende
  • der 1. Schriftführer
  • der 1. Schatzmeister

jeweils alleinvertretungsberechtigt bis zum Vertragsvolumen von 1.000.- €uro. Darüber hinaus vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der 1. Vorsitzende nur bei seiner Verhinderung übergangen werden darf.

§ 6 Wahlen 

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
In den Jahren mit gerader Jahreszahlen erfolgen die Wahlen für  

  • den 1. Vorsitzenden
  • den 2. Schriftführer
  • den 2. Schatzmeister
  • den Schießsportleiter
  • die  1. Damenleiterin
  • den 2. Jugendleiter
  • den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl erfolgen die Wahlen für

  • den 2. Vorsitzenden
  • den 1. Schriftführer
  • den 1. Schatzmeister
  • den Stellvertreter des Schießsportleiters
  • die  2. Damenleiterin
  • den 1. Jugendleiter
  • den Leiter der Kapelle

Zusätzlich wird in jedem Jahr ein Kassenprüfer gewählt (§7 der Satzung)
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandwahlen erfolgen offen.
Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden die Wahlen für das jeweilige Vorstandsmitglied geheim durchgeführt.

§ 7 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie haben die Aufgabe zu prüfen ob die Gelder der Schützengesellschaft Oldau e.V. gemäß den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verwendet wurden.

Sie sind ferner für den Antrag auf Entlastung des Vorstandes bei der Jahreshauptversammlung zuständig.

Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Aufgaben

Als oberstes Organ des Vereins hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
  • Die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen zu nehmen,
  • Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  • Den Vorstand zu wählen,
  • Über die Satzung und deren Änderungen sowie über die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • Die Kassenprüfer zu wählen,
  • Über weiter einzurichtende Ordnungen zu bestimmen ( z.B. Beitragsordnung, Ehrenordnung )

b) Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn des Kalenderjahres statt.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie soll folgende Punkte umfassen:

  • Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  • Bericht des 1. oder 2. Schatzmeisters
  • Prüfungsbericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen
  • Verschiedenes

c) Ort, Zeit und Grundsätzliches von Mitgliederversammlungen

Tagesordnung, Versammlungsort und -zeit für alle Versammlungen sind 15 Tage vorher den Mitgliedern durch Aushang an der Informationstafel in der vereinseigenen Schießsporthalle bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenthaltung nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Geheime Abstimmungen finden, außer bei Vorstandswahlen, nur statt, wenn diese mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge zum Tagesordnungspunkt „ Verschiedenes “ sind eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

Über verspätete eingebrachte Anträge kann der Vorstand entscheiden ob hiefür abgestimmt werden darf.

d) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand in dringenden Fällen einberufen; er hat dies zu tun, wenn ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Versammlung ist innerhalb eines Monats mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen anzusetzen.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen  gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung der Schützengesellschaft

Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn:

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung erfolg namentlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hambühren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde nach mehrfachen Änderungen neu gefasst und in der Mitgliederversammlung am 17. Januar 2004 beschlossen.